Regelungen über die Rückerstattung eingezahlter Beiträge für die

Teilnahme an Ausflügen, Fahrten bzw. Reisen, die vom Verein

„Seniorenakademie 55plus e.V.“ Stralsund organisiert werden

 

Der Verein „Seniorenakademie 55plus e.V.“ Stralsund (im Folgenden der Verein) ist kein Reiseveranstalter/Reisebüro im herkömmlichen Sinne. Der Verein organisiert für seine Mitglieder und die ständigen Hörer der „Seniorenakademie 55plus“ Ausflüge, Fahrten bzw. Reisen (im Weiteren Fahrten genannt), die in Kooperation mit anderen Institutionen und/oder mit Verkehrsmitteln von Reise- bzw. Busunternehmen durchgeführt werden. Teilweise beinhalten diese Fahrten auch Zusatzangebote (Besichtigungen, Mahlzeiten usw.). Die Kosten für diese Fahrten, einschließlich eventueller Zusatzleistungen werden vom Kooperationspartner festgelegt und sind von den Teilnehmern im Regelfall an die „Seniorenakademie“ zu entrichten. Tritt der Verein nur als informativer Vermittler einer Fahrt des Reiseveranstalters/Reisebüros/Busunternehmens auf und sind die Fahrten bei diesen Veranstaltern direkt zu bezahlen, so kann eine Reiserücktrittskostenversicherung beim Veranstalter abgeschlossen werden.

 

Da der Verein kein Reiseveranstalter/Reisebüro ist, kann für einen eventuellen Rücktritt von einer beim Verein zu bezahlenden Fahrt keine Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen werden.

 

Für eventuelle Rücktritte werden die nachfolgenden Regelungen erlassen.

 

1. Wenn ein Teilnehmer an einer Fahrt, die er beim Verein bezahlt hat, seinen Rücktritt von der Fahrt fünf Tage vor der Meldung der Fahrtteilnehmer an den Kooperationspartner erklärt, erhält er den gezahlten Betrag für die Fahrt zurück.

 

2. Berechnet der Kooperationspartner ausnahmsweise die Kosten für die Fahrt nicht nach gemeldeten, sondern ausschließlich nach tatsächlichen Fahrtteilnehmern, werden die im Voraus gezahlten Beträge ebenfalls den gemeldeten Teilnehmern erstattet, die aus unterschiedlichen Gründen die Fahrt nicht angetreten haben.

 

3. Erfolgt die Rücktrittserklärung erst unmittelbar vor der Meldung bzw. danach, ist eine Rückzahlung des gezahlten Betrages in der Regel nicht möglich, da der Verein als Schuldner gegenüber dem Kooperationspartner mit dem Vereinsvermögen für derartige finanzielle Ausfälle haftet. In diesem Fall gilt als einzige Ausnahme für eine Rückerstattung, dass der/die Rücktretende/n zahlende Ersatzpersonen in der gleichen Anzahl für die Teilnahme an der Fahrt vermittelt hat.

 

4. Für folgende Ausnahmefälle erklärt der Verein seine generelle Bereitschaft, auf Antrag die Rückerstattung gezahlter Beträge bei kurzfristigen Rücktritten zu prüfen:

 

  • Tod oder unerwartete schwere Erkrankung des/der Teilnehmer oder eines im Haushalt lebenden Familienmitgliedes bzw. eines nahen Verwandten (bis Enkel),

 

  • kurzfristig (frühestens 2 Wochen vor Fahrtantritt) durch Feuer, ein Elementarereignis oder eine Straftat eingetretener erheblicher Schaden am Eigentum,

 

  • wenn der/die Teilnehmer einen schweren Unfall erleiden oder Opfer einer schweren Straftat geworden sind,

 

  • Bruch von Prothesen oder plötzliche Lockerung von Implantaten o. ä., die aus ärztlicher Sicht (ist durch Attest nachzuweisen) die Teilnahme ausschließen sowie

 

  • unerwartete gerichtliche Ladungen als Zeuge, Sachverständiger o. ä., wenn das Gericht einer Terminverschiebung nicht zustimmt (ist nachzuweisen).

 

Es ist prinzipiell möglich, auch wegen anderer, unerwartet und kurzfristig eingetretener Umstände eine Rückerstattung zu beantragen. In Anbetracht der Tatsache, dass eine durch die Rückerstattung der gezahlten Beträge erfolgende Übernahme der Kosten zu Lasten des Vereinsvermögens erfolgt, ist jeder zurücktretende Teilnehmer, ungeachtet seiner Rücktrittsgründe, angehalten, sich um zahlende Ersatzpersonen für die Fahrtteilnahme zu bemühen.

 

Die Prüfung aller Anträge auf Rückerstattung und Beschlussfassung erfolgt durch den Vereinsvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der ordentlichen Vorstandsmitglieder.

 

Diese Regelungen wurden auf der Vorstandssitzung am 05.09.2017 beraten und beschlossen.

 

Stralsund, 05. September 2017

 

 

H. Könenkamp

Vorsitzende

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