Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Name des Vereins lautet „Seniorenakademie 55 plus e.V.". Der Sitz des Vereins ist Stralsund.
Der Verein wurde nach seiner Gründungsversammlung beim Registergericht (Amtsgericht Stralsund) am
17.04.2009 in das Vereinsregister eingetragen unter der Registriemummer 10014 mit dem Zusatz e.V.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist der
„Aufbau und Durchführung einer Seniorenakademie 55 plus als Frühjahrs - und Herbstsemester"

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigter Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Abzugsfähigkeit von Spenden, die dem Verein zugewendet werden, richtet sich nach den jeweiligen
steuerrechtlichen Vorschriften.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. In Ausnahmefällen können Mitgliedern des
Vorstandes und seines Beirats für besonders hohe persönliche Aufwendungen für den Verein
Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Diese dürfen den steuerfreien Betrag nach §3 Nr.26a
Einkommenssteuergesetz nicht überschreiten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

- Durchführung monatlicher Veranstaltungen zu wissenschaftlichen, kulturellen, aktuell politischen
bzw. historischen Themen im Frühjahrs- bzw. Herbstsemester zur wissenschaftlichen oder
künstlerischen Aus- und Weiterbildung für Senioren 55 plus
- Gewinnung von weiteren Mitgliedern für den Verein und von Semester-Hörern
- Erfahrungsaustausch des Vereins mit Seniorenakademien und anderen Vereinen
- Durchführung von Exkursionen mit Vereinsmitgliedem und Semester-Hörem der Seniorenakademie

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich der Satzung und
den Zielen des Vereins verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer
Ablehnung durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet.

Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die
Mitgliedschaft endet durch Tod.

§ 4 Höhe des Mitgliedsbeitrages

Der Jahresbeitrag beträgt für Mitglieder 5 Euro. Abweichende Festlegungen sind in der
Beitragsordnung getroffen. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
Die Beiträge werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet, Zuwendungen an Mitglieder aus Mitteln
des Vereins sind unzulässig.
Zahlungsunwilligkeit führt zum Ausschluss aus dem Verein, wenn der Vorstand einen entsprechenden
Beschluss fasst.

§ 5 Finanzierung

zur Erfüllung seiner Aufgaben Leistungen der Mitglieder und Semester-Hörer, Spenden,
Zuschüsse und öffentliche Mittel.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus fünf Personen, dem /der Vorsitzenden, dem Stellvertreter, einem Beisitzer,
dem Kassenwart und einem Verantwortlichen für die Pressearbeit und Chronik.
Alle durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand gewählten Mitglieder sind automatisch
stellvertretende Vorstandsvorsitzende.
Die Beschlüsse des Vorstandes müssen mehrheitlich gefällt werden.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorstandsvorsitzende und die vier weiteren Mitglieder.
jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Der/die Vorstandsvorsitzende vertritt
den Verein einzeln gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Der/die Vorsitzende werden in einem besonderen Wahlgang, offene Abstimmung ist möglich, bestimmt.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben bei Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis
ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Tätigkeit aufnehmen können.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Der Vorstand leitet den Verein und führt dessen Geschäfte. Die Aufgabenverteilung für die
Geschäftserledigung regelt der Vorstand selbst.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand schriftlich
einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert, oder die Einberufung von 25% der Mitglieder unter Angabe von Zweck und
Grundes es verlangen.
Die Mitgliederversammlung beschließt über
- Satzungsänderungen
- Wahl des Vorstandes, seines Vorstandsvorsitzenden
- Wahl des Rechnungsprüfers
- Verwendung der finanziellen Mittel
- die Entlastung des Vorstandes
- die Festsetzung des Jahresbeitrages für Mitglieder und Semester-Hörer gemäß der Beitragsordnung
- Ernennung von Mitgliedern, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben zu
Ehrenmitgliedern. Diese zu ehrenden Mitglieder des Vereins haben das Recht zur Teilnahme an
Mitgliederversammlungen und sie werden von der Zahlung des Mitglieder- und Hörerbeitrages befreit.
- sowie die Auflösung des Vereins

Versammlungsleiter ist ein Mitglied des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von
der Anzahl der Teilnehmer bei ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung wird protokolliert. Das Protokoll der
Wahlversammlung wird vom Versammlungsleiter unterzeichnet und ist den Mitgliedern über das Internet
zugänglich zu machen.
Die Einladungen sind 14 Tage vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zuzustellen.

§ 8 Beirat

Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, zu seiner Unterstützung und Ergänzung
einen Beirat aus der Mitte der Vereinsmitglieder zu schaffen.
Der Beirat hat keine Vertretungsbefugnis.

§ 9 Auflösung des Vereins

Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen, so gilt der/die
Vorsitzende als Liquidatoren). Für die Durchführung dieser Aufgabe gelten die Bestimmungen des BGB
§ 47. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an das Bürgerkomitee "Rettet die Altstadt Stralsund" e.V., das es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§10

Die Satzung tritt in Kraft, wenn der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stralsund
eingetragen ist. Stralsund, den 06.12.2022
Letzte Änderung: 31. März 2009/01.02.2011/12.02.2015/22.11.2016/ 06.12.2022


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