Senioren - Akademie 55 plus e.V.

Beitragsordnung

§ 1
Die Vereinsmitgliederversammlung setzt auf Vorschlag des Vorstandes die Höhe der Beiträge fest.

§ 2
Über Stundung und Erlass in Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand. Er teilt dies unter Benennung der Gründe auf der folgenden Mitgliederversammlung mit.

§3
Die Beiträge werden je Semester von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§4
Der Mitgliedsbeitrag für die Vereinsmitglieder beträgt 5,00€/Jahr. Der Mitgliedsbeitrag für juristische Personen wird gesondert festgesetzt. Pro Semester sind von den Vereinsmitgliedern und Semester-Hörern 20,00€ Semesterbeitrag zu entrichten. Gasthörer zahlen 5,00€ pro Veranstaltung. Die zusätzliche freiwillige Unterstützung des Vereins bleibt davon unberührt und kann jederzeit geleistet werden.

§5
Die Beitragserhebung erfolgt jeweils vor Semesterbeginn, für Gast-Hörer vor der Veranstaltung.

§6
Vorstehende Beitragsordnung wurde als Bestandteil der Satzung auf der Mitgliederversammlung am 12.02.2015 von den Mitgliedern genehmigt und nach Beschlussfassung durch den Vorstandvorsitzenden unterzeichnet.

Stralsund, 14.02.2015
gez. Vorstandsvorsitzende

Regelungen über die Rückerstattung eingezahlter Beträge für die Teilnahme an Fahrten, die vom Verein „Seniorenakademie 55plus e.V.“ Stralsund organisiert werden 

Der Verein „Seniorenakademie 55plus e.V.“ Stralsund (im Folgenden der Verein) ist kein Reiseveranstalter/Reisebüro im herkömmlichen Sinne. Der Verein organisiert für seine Mitglieder und die ständigen Hörer Ausflüge/Fahrten (im Weiteren Fahrten genannt), die in Kooperation mit anderen Institutionen und/oder mit Verkehrsmitteln von Reise- bzw. Busunternehmen durchgeführt werden. Teilweise beinhalten diese Fahrten auch Zusatzangebote (Besichtigungen, Mahlzeiten usw.). Die Kosten für diese Fahrten, einschließlich eventueller Zusatzleistungen werden vom Kooperationspartner festgelegt und sind von den Teilnehmern im Regelfall an die „Seniorenakademie“ zu entrichten. Da der Verein kein Reiseveranstalter/Reisebüro ist, kann für eine beim Verein angemeldete Fahrt keine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen werden. 

Bei einem Rücktritt eines Teilnehmers nach Ablauf vertraglich geregelter Fristen hat der Verein in Abhängigkeit des Rücktrittszeitpunktes ohne Ersatzteilnehmer unter Umständen Stornogebühren zu zahlen (i.d.R. 20 % 30 Tage und 50% 14 Tage vor Reiseantritt). Das bedeutet, dass die vollständige Rückzahlung nur gesichert werden kann, wenn ein Ersatzteilnehmer gemeldet (oder ggf. vom Verein gefunden wird), der den Kostenbeitrag übernimmt.

In jedem Fall geht ein Rücktritt ohne Ersatzteilnehmer bzw. eine Rückerstattung aus wichtigem/ anerkannten Grund ohne Ersatzteilnehmer immer zu Lasten des Vereinsvermögens. Deshalb ist jeder angehalten, sich möglichst um eine zahlende Ersatzperson für die Fahrtteilnahme zu bemühen.

Ausnahmefälle für die ganz oder teilweise Erstattung des gezahlten Kostenbeitrags werden nach Antragstellung vom Vorstand geprüft. (einfache Stimmenmehrheit) Ausnahmefälle können u.a. sein: 

  • Todesfall oder schwerer Unfall bzw. unerwartete schwere Erkrankung des Teilnehmers oder eines im Haushalt lebenden Familienmitgliedes bzw. eines nahen Verwandten (bis Enkel), 
  • Unerwartete/ unaufschiebbare kurzfristige gerichtliche Ladung als Zeuge, Sachverständiger o. ä., wenn das Gericht einer Terminverschiebung nicht zustimmt (ist nachzuweisen).
  • Elementarschäden (schwere Störungen im Zusammenhang mit Witterungsereignissen, Bränden oder Wasserschäden
  • Opfer schwerer Straftaten
  • Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attestes, wodurch die Nichtteilnahmefähigkeit bescheinigt wird

Diese Regelungen wurden auf der Vorstandssitzung am 14.05.2026 beraten und beschlossen.

gez. Vorstandsvorsitzende

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